Allgemeine Geschäftsbedingungen​

Formulare im Zusammenhang mit der Auftragserteilung finden Sie hier

I. Verkaufsgegenstand und Mitwirkungspflichten

  1. Unsere Waren werden grundsätzlich nach Prospekt bzw. Internetpräsentation verkauft. Soweit es der Vertragszweck erfordert, ist der Verkäufer zur näheren Leistungsbestimmung (technische Ausführung etc.) berechtigt.
  2. Erfolgt die Bestellung auf Grund von Fertigungszeichnungen und -berechnungen des Verkäufers, übernimmt der Verkäufer für deren Richtigkeit und etwaige daraus resultierende Fehler nur die Gewähr, wenn der Verkäufer auch das Aufmass erstellt hat und alle Baufertigmaße am Bau gemessen werden können.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt der Verkäufer als vom Käufer beauftragt, die zur Anfertigung der Produkte benötigten Fertigungszeichnungen und -pläne zu erstellen. Der Käufer erkennt die Plan- und Fertigungszeichnungen etc. als für sich verbindlich an. Dies enthebt ihn nicht von seiner Verpflichtung, die ihm zur Überprüfung vorgelegten Fertigungs- und Planzeichnungen etc. auf ihre Richtigkeit, insbesondere auf eine Übereinstimmung mit den tatsächlich vorhandenen bzw. vorgegebenen Gegebenheiten zu überprüfen. Aus Fehlern, die bei gehöriger Prüfung hätten erkannt werden können, kann der Käufer keine Rechte gegen den Verkäufer herleiten, es sei denn, die Fehler sind auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

II. Vertragsabschluss

  1. Der Käufer ist an Bestellungen (Vertragsangebot) 4 Wochen gebunden.
  2. Hat der Käufer nicht innerhalb dieser Frist von uns eine Auftragsbestätigung bzw. eine Rechnung erhalten so kann er schriftlich (Brief, Fax oder Email) von seiner Bestellung zurücktreten.
  3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer eine Bestellung/Auftrag bestätigt dies kann erfolgen durch eine Auftragsbestätigung bzw. eine Rechnung.

III. Preise und Fälligkeit

  1. Die Preise sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind zahlbar nach den vereinbahrten Zahlungsbedingungen, ohne jeden Abzug nicht vereinbarter Rabatte bzw. Skonti. Ein gesetzlich begründetes Zurückhaltungsrecht wird durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
  2. Bei Maßanfertigungen und Kaufpreisen über 100,- € kann der Verkäufer Anzahlungen bzw. Vorkasse verlangen. Dies gilt insbesondere für Produkte die von den Herstellern direkt geliefert werden und kein Inkasso möglich ist.

IV. Lieferung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt frei Haus Lieferung. Als frei Haus Lieferung gilt ein Transport bis ins Erdgeschoss eines Gebäudes des bei Auftragserteilung angegebenen Ortes.
  2. Der Käufer haftet dafür, dass der Transport bis an die Baustelle/das Gebäude oder sonstige Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Transportes möglich ist; gleiches gilt für das Verbringen in ein Gebäude.

V. Lieferfrist, Rücktritt und Kündigung

  1. Falls der Verkäufer ein Fest vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen – beginnend am Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren. Rechte wegen verspäteter Lieferung kann der Käufer erst aufgrund fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist geltend machen.
  2. Unvorhersehbare Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere fälle von höherer Gewalt sowohl bei dem Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und die Lieferung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens bei dem Verkäufer erfolgt.
  3. Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern der Vorlieferant die Produktion der bestellten Ware noch nicht begonnen oder eingestellt hat, soweit dies nicht durch den Verkäufer zu vertreten ist, oder der Fall höherer Gewalt vorliegt, Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  4. Der Verkäufer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit bedingte Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder sich in Zahlungsverzug befindet oder sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
  5. Eine Stornierung eines rechtsgültigen Auftrages durch den Käufer ist nur möglich, wenn der Auftrag noch nicht produktionstechnisch angearbeitet ist. In diesem Fall wird eine Abstandszahlung (pauschalierter Schadensersatz) von 25% des Bruttoauftragswertes für die bereits entstandenen Kosten erhoben. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch den Verkäufer ein höherer oder durch den Käufer ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware ist bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Mit dem Einbau darf erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises begonnen werden.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentumsrechte des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger (Dritte) auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Standortwechsel oder etwaige Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind dem Verkäufer vorher bzw. unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Käufer schuldhaft die vorstehenden Pflichten, haftet er dem Verkäufer für den daraus entstandenen Schaden.
  3. Im Falle eines Rechtsverlustes tritt der Käufer schon jetzt etwaige gegen dritte bestehende Ansprüche an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Verlustes geht in dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. dem Zeitpunkt der erfolgten Anlieferung auf den Käufer über. Holt oder nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht innerhalb des ihm mitgeteilten Liefer-/Abholertermins ab trägt er außerdem die Kosten der Unterstellung.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Verkäufer gewährt für die gelieferten Waren eine Materialgarantie von 2 Jahren. Natürlicher Verschleiß und geringfügige Abweichungen in Farbe, Maß und Ausführung von Waren gleicher Art und Güte stellen keinen Mangel dar.
  2. Dem Käufer wird angeraten, bei Abholung bzw. Lieferung den Vertragsgegenstand unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind unverzüglich bei Abholung bzw. bei Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, so gilt die Ware bezüglich dieser Mängel als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel, der innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen ist, anderenfalls gilt die Ware in Aussetzung dieses Mangels als genehmigt. Von der Gewährleistung sind ferner ausgeschlossen Fehler und Mängel der unter Ziffer I Absatz 3 dargestellten Art.
  3. Offensichtlich mit Mängeln behaftete Waren, insbesondere Treppenteile, dürfen nicht eingebaut werden. Sie sind vielmehr an den Verkäufer zwecks Nachbesserung herauszugeben, andernfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche. Erklärt sich der Verkäufer dennoch zur Nachbesserung bereit, hat der Käufer die durch den ein- und Ausbau bedingten Mehrkosten zu tragen und in der voraussichtlichen Höhe zu bevorschussen.
  4. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.
  5. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern.
  6. Der Käufer kann die Herabsetzung des Preises (Minderung) erst nach drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen bzgl. desselben Fehlers innerhalb angemessener Fristen verlangen. Das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) steht dem Käufer dagegen unter denselben Voraussetzungen nur zu, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und das Produkt noch nicht eingebaut ist, oder aber der Mangel zur Funktionsuntauglichkeit des Produktes führt und eine Gewährleistung nicht nach Ziffer I Absatz 3 und Ziffer V Absatz 2 ausgeschlossen ist.
  7. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückbehaltenen Zahlungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.

X. Schuldner

  1. Sämtliche Mitunterzeichner einer Bestellung bzw. eines Auftrages haften gesamtschuldnerisch. Handeln der/die Unterzeichner nicht im eigenen Namen (Vertretung), sichert/n er/sie ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu. Für etwaige Mängel der Vollmacht haftet/n der/die Bevollmächtigten persönlich.

XI. Zahlungsverzug

  1. Zahlungsverzug (Nichtleistung der Zahlung trotz Fälligkeit und Mahnung) berechtigt den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten, ferner zur Berechnung von Verzugszinsen wenigstens in Höhe von 2% über dem jeweilig gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Vertragsänderungen

  1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

XIII. Sonstiges

  1. Sollte eine dieser Klauseln ungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Allg. Geschäftsbedingungen nicht berührt. Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB zum Kaufrecht.
Stand Januar 2021